Stellen Prostituierte eigentlich keine Rechnungen?
Entgegen anderen Dienstleistungen, die dem normalen Steuergesetz unterliegen, müssen die Dienste von Prostituierten nicht explizit durch Belege nachgewiesen werden. Sex-Workerinnen, wie sie im Prostitutions-Schutz-Gesetz tituliert werden, werden pauschal besteuert. Sie müssen, nachdem sie zunächst einmal registriert worden sind, pro Arbeitstag zwischen 20 Euro und 40 Euro als Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Wenn die Prostituierte in einem Bordell arbeitet, wird dieser Vorgang entsprechend für alle dort tätigen Sex-Workerinnen vom Bordell durchgeführt. Eine Sex-Workerin ist also quasi als eine Arbeitnehmerin anzusehen, die eine Einkommensteuer abführen muss. Der Unterschied ist zu einem gewöhnlichen Arbeitnehmer ist jedoch der, dass diese Einkommensteuer nicht auf dem tatsächlichen Einkommen beruht, sondern auf der Anzahl der Tage, an denen sie tätig ist. Eine Einkommenssteuererklärung kann sie somit ebenfalls einreichen. Mit der Einführung des neuen Prostitutions-Schutz-Gesetztes sind Prostituierte jedoch auch Sozialversicherungspflichtig. Mit dem neuen Prostitutions-Schutz-Gesetz hat der Staat also zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen versucht. Zum einen will man den Liebesdamen aus dem halb-legalen Bereich hinaus in die legale Tätigkeit verhelfen, und ihnen somit ein Mindestmaß an sozialer Absicherung bieten zu können. Zum anderen jedoch ist es natürlich auch im Sinne des Fiskus, an den Geldern, die im horizontalen Gewerbe umgesetzt werden, mit zu verdienen. So weit, dass die Liebesdamen für jeden Einsatz eine Rechnung als Beleg vorlegen müssen, wollte man vermutlich aus Gründen der Überprüfbarkeit erst einmal nicht gehen.